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Zu Artikel der faz online http://tinyurl.com/7fzld5l “Wulff profitiert von Investitionen des Landes Niedersachsen”

Müssen die Sicherheitseinbauten im Anwesen Wulff auch von ihm versteuert werden?

Der im o.g. Artikel geschilderte Sachverhalt über zusätzliche Einbauten des Landes Niedersachsen am und im Anwesen des Ministerpräsidenten Wulff in Höhe von 850-900 T€ und deren Berücksichtigung bei den Kreditbedingungsverhandlungen führt m.E. zu einem geldwerten Vorteil. Ministerpräsident Wulff bezog als Ministerpräsident Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 EStG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören hierzu Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Die Sicherheitseinbauten stellen einen solchen Vorteil dar. Zunächst werden diese Einbauten bereits nach § 946 BGB sein Eigentum, da sie zweifelsfrei fest mit dem Gebäude verbunden sind (Panzerglasfenster, usw siehe FAZ-Bericht). Außerdem führten die Einbauten nach dem Bericht zu einer Verringerung der Zinslast und wurden in die Berechnung der Beleihungsgrenze miteinberechnet. Im Fall der Zwangsvollstreckung würden diese also mit auf den Ersteigerer übertragen. Sie vermitteln daher einen weiteren unmittelbaren Vorteil.

Die Einbauten erfolgten auch wegen seiner Tätigkeit als Ministerpräsident und stehen damit in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Ministerbezügen und damit auch seiner Tätigkeit.

Auch der Einwand, es handele sich um einen Einmalbezug greift nicht, weil nach § 19 Abs. 1 S.2 EStG die Beurteilung der Zuwendung zur Einkunftsart des § 19 EStG unabhängig davon erfolgt, ob es sich um laufende oder einmalige Zuwendungen handelt.

Damit sind die Zuwendungen dem Grunde nach als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern!

Nach den bisherigen Schilderungen ist davon auszugehen, dass der damalige Ministerpräsident diese Aufwendungen nicht übernommen hat. Von einer Rückbauverpflichtung ist bisher auch nichts bekannt und angesichts  seines jetzigen Amtes ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Rückbau -bereits aus Sicherheitsgründen- erfolgen wird. Nicht bekannt ist auch, ob ein Ausgleichsanspruch für das Land Niedersachsen begründet wurde.

Will man hier partout keine Zurechnung zu den Einkünften des Ministerpräsidenten sehen, so muss allerdings dennoch zur Kenntnis genommen werden, dass ihm durch die Sicherheitseinbauten unentgeltlich ein Vorteil zugewendet wurde. In solchen Fällen nimmt man gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung an, weil der Ministerpräsident auf Kosten des Landes Niedersachsen bereichert ist. Streitig kann hier allenfalls noch der Wert der Bereicherung sein.

Im Ergebnis handelt es sich um eine Zuwendung nach § 19 EStG. Denn wenn Arbeitgeber sogar Wohnungen an Arbeitnehmer überlassen und der geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert werden muss, gibt es keinen Grund, hier eine andere Würdigung vorzunehmen. Oder vergleiche ich hier die Arbetnehmer als Äpfel mit dem Ministerpräsidenten als Birne? Die Frage, ob nach Art. 3 GG andere gleicher sind diskutiere ich hier vielleicht später einmal. Die meisten Leser kennen eh die Antwort auf diese Frage.

Einen schönen Tag noch! Ihr Ralf Zschieschank

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Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

 Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.7.2011 (16 Sa 607/11) (vollständiger Entscheidungstext ist auf http://steuerfachanwaltskanzlei.de/app/download/5783000991/Die+R%C3%BCckzahlungsklausel+nach+LAG+D%C3%BCsseldorf+19.07.2011.2011.pdf abgelegt) eine Fall aus einer Steuerkanzlei zu entscheiden und urteilte, dass eine Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation zurückgefordert werden kann, soweit das Arbeitsverhältnis beendet wird, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie auch in Fällen eingreift, in denen der die Rückforderung auslösende Grund nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte tätig. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine Klausel, wonach die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines zusätzlichen Monatsgehaltes erhält, die bei “Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres” zurückverlangt werden kann. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum 30.10.2010. Der Beklagte zahlte mit Ausnahme der Klägerin an sämtliche Mitarbeiter Ende November 2010 ein Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgratifikation aus.

Kann die Steuerfachangestellte die Weihnachtsgratifikation verlangen?

Das Arbeitsgericht Wuppertal entschied zunächst gegen die Steuerfachangestellte und wies die Klage u.a. wegen unzulässiger Rechtsausübung ab, weil einerseits der Anspruch bestehe, anderseits sie aber das Geld gleichwohl nach dem Arbeitsvertrag zurückzuzahlen habe. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin mit Erfolg Berufung ein.

Die Entscheidung des LAG:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010. Der Anspruch sei entstanden, weil die Klägerin sich zum Auszahlungszeitpunkt im Monat November 2010 noch im Arbeitsverhältnis befand. Die Berufung der Klägerin auf ihren Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation stellt aber nach dem LAG keine unzulässige Rechtsausübung dar. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhält derjenige sich treuwidrig, der einen Leistungsanspruch durchsetzt, obwohl er verpflichtet ist, das Erlangte sofort wieder herauszugeben. Ein solcher Fall liege aber vorliegend nicht vor, weil dem Beklagten kein Rückforderungsanspruch zustehe. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu qualifizierende Vertragsklausel über die Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation benachteilige die Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und sei damit AGB-rechtlich als unwirksam einzustufen. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass jede Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März. des Folgejahres einen Rückforderungsanspruch auslösen sollte. Der Wortlaut der Regelung differenziere somit nicht zwischen unterschiedlichen Beendigungstatbeständen, sondern umfasse sämtliche Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es erscheine aber nicht interessengerecht, dem Arbeitnehmer auch im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden Kündigung die vereinbarte Gratifikation vorzuenthalten.

Bedeutung

Das BAG hatte mehrfach, so zuletzt Urteil vom 11.4.2006 - 9 AZR 610/05, entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das LAG Düsseldorf hat die Rechtsprechung des BAG konsequent auf die Rückzahlungsverpflichtung bei Weihnachtsgratifikationen übertragen.

Was lernen Steuerberaterpraxen (und natürlich andere Arbeitgeber) daraus? Gibt es einen Lösungsansatz?

Nach unserem Dafürhalten kann eine Betriebsvereinbarung die Lösung sein, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet sein soll, eine bereits gewährte Gratifikation zurückzuzahlen. Diese sind dann vom AGB Gsetz ausgenommen und unterfallen nicht der Wirksamkeitskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

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Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

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Die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gem. § 153 a StPO hat im gesamten Strafrecht eine herausragende Bedeutung. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen, wenn bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt werden, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen lassen und auch die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Auflagen und Weisungen bestehen in der Praxis erfahrungsgemäß in Geldzahlungen, so wie dies im Fall Helmut Kohl und jetzt im Fall Guttenberg (= 20.000 € am Kinderhilfswerk lt. Medien) eingetreten ist.

Diese Vorschrift hat viele Vorteile und erfahrungsgemäß gehen die ins Visier der Fahnder geratenen Personen aus pragmatischen Gründen diesen Weg, weil:

  •  eine strafgerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Register- und Punkteeintragungen vermieden werden und der Beschuldigte bleibt unbescholten. Keine Eintragungen in das Bundeszentralregister  oder in das Flensburger Verkehrszentralregister bei Verkehrsdelikten
  • Strafklageverbrauch eintritt d.h. die straf- und bußgeldrechtliche Ahndung des Sachverhalts ist abgeschlossen.
  • keine Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Zeugenentschädigunggen, Sachverständigenkosten) anfallen, diese trägt gem. § 467 I StPO die Staatskasse. Der Beschuldigte muss jedoch seine RA Verteidigerkosten selbst tragen.

Die Nachteile dieser Vorschrift liegen allerdings darin, dass

  • auch zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen eintreten können, die leider oftmals nicht bedacht werden.

Zwar gilt bei einer Einstellung nach § 153a StPO die Unschuldsvermutung weiter. Allerdings kommt der Zustimmung zu § 153a StPO eine Indizwirkung für die Richtigkeit des der Einstellung zugrundeliegenden Sachverhalts zu. So entscheiden die Finanzämter oft auf Grundlage der Sachverhalte, die dem § 153a StPO zugrundeliegen. Das kann zu erheblichen Steuernachforderungen gerade in Schätzungsfällen führen. Daher raten wir grundsätzlich nicht zur vorschnellen Zustimmung nach § 153a StPO in Steuerfällen, sondern nur dann wenn zugleich mit der Veranlagungstelle im selben Zug eine Einigung über die steuerlichen Konsequenzen erfolgt. Kommt keine Gesamtlösung zustande, empfiehlt es sich, es auf die Hauptverhandlung ankommen zu lassen.

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Überblick über die Abgeltungssteuer

 

Vorab:

Bitte beachten Sie, dass dieser Blog-Eintrag nur einen allgemeinen Überblick verschaffen soll und die reguläre Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Sie sollten sich fachlichen Expertenrat holen, wenn Sie Zweifelsfragen haben. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter steuerfachanwaltskanzlei.de.

 

Seit 2009 ist eine Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte mit einem Steuersatz von einheitlich 25 % eingeführt worden (§ 32d Abs. 1 EStG).

Der Abgeltungsteuer unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierzu gehören insbesondere Zinserträge, Dividenden (in voller Höhe), sonstige Erträge aus Wertpapieren und Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 EStG). Außerdem wurde eine generelle Veräußerungsgewinnbesteuerung eingeführt worden. Dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen – unabhängig von der jeweiligen Behaltedauer – auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 EStG). Hinweis: Dies gilt jedoch nur für nach dem 31. 12. 2008 erworbene Kapitalanlagen.

Der Steuerabzug erfolgt grds. an der Quelle (vgl. §§ 43 ff. EStG). Banken sind verpflichtet, von inländischen und ausländischen Erträgen aus Kapitalanlagen einen Steuerabzug vorzunehmen. Wirkung:  Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer für die Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten.

Von jedem Grundsatz gelten Ausnahmen: Bei Einkünften aus Darlehn und aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter von nahestehenden Personen, von zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseignern sowie in bestimmten Fällen von Dritten bei Rückgriffsmöglichkeit auf die vorgenannten Personen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) ist die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden.

§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt als weiteren Ausnahmefall, dass die Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 % fallen, sondern der progressive Einkommensteuertarif gilt. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.

Es gilt eine weitere Besonderheit für Anteilseigner an Kapitalgesellschaften. Ihne wird die Möglichkeit eingeräumt, die Abgeltungsteuer für Erträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft quasi abwählen zu können (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Stpfl. im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmalig gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Derlei Einkünfte können dann nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtiger Anteil) besteuert werden.

 

Nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG sind Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen und daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies gilt u.a. für ausländische Zinseinkünfte, Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen oder Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, soweit es sich nicht ohnehin um einen im Rahmen des § 17 EStG steuerpflichtigen Fall handelt, sowie Steuererstattungszinsen vom Finanzamt (streitig: FG Münster hat erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert= Daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen).

 

§ 32d Abs. 4 EStG gewährt für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterlegen haben, das Wahlrecht, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen.

Wann dieses Wahlrecht ausgeübt werden sollte, unterliegt der Einzelfallprüfung. Beispielsweise bei einem nicht vollständig auisgeschöpften Sparer-freibetrag wäre ein solcher Antrag sinnvoll. Weitere Umstände könnten noch nicht bnerücksichtigte ausländische Steuern sein. Im Einzelfall sollte der Berater befragt werden.

Jetzt muss man wissen, dass trotz Geltendmachung der Einkünfte  die entsprechenden Erträge nicht dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern dem Steuersatz von 25 % unterliegen.

 

Die Vorschrift des § 32d Abs. 5 EStG regelt die Berücksichtigung der im Ausland anfallenden Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge. Bei unbeschränkt Stpfl., die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, erfolgt eine Anrechnung. So ist die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. Eine länderbezogene Betrachtung wie in § 34c Abs. 1 EStG, nach der die anrechenbare ausländische Quellensteuer auf die auf die ausländischen Erträge aus demselben Staat/Fonds entfallende deutsche Einkommensteuer begrenzt wird, erfolgt bei den Kapitaleinkünften nicht mehr.

 

Schließlich besteht für Stpfl., deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, eine Wahlmöglichkeit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen – sog. Veranlagungsoption (§ 32d Abs. 6 EStG). Dies bedeutet, dass die Kapitaleinkünfte in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden und dem progressiven Steuertarif unterliegen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema kann der BMF Erlass  (BMF v. 22. 12. 2009, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94) herangezogen werden, den wir für Sie hier im Downloadbereich unter http://www.steuerfachanwaltskanzlei.de/wissen-1/downloadbereich unter BMF Schreiben Abgeltungssteuer am Ende der Site zur Verfügung gestellt haben.

 

 

 

 

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Wie behandelt der BFH eine private Grundstücksveräußerung nach einer Entnahme der eine Einlage des Wirtschaftsguts vorausgegangen ist?

Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat. Der Gewinn ist dabei um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren (BFH, Urteil v. 23.8.2011 - IX R 66/10; veröffentlicht am 16.11.2011).

Im Grundstz gilt folgendes: Gem. § 23Abs. 1 Nr. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte Geschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Als Veräußerung gilt auch die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Das Gericht erläutert nunmehr: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (Anm. des Autors: eindeutiger Wortlaut?) stellt eine Einlage in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung dar (so auch BMF, Schreiben v. 5.10.2000, BStBl I 2000, 1383). Aus § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes, wenn - wie im Streitfall - der Einlage keine Veräußerung aus dem Betriebsvermögen folgt. Die Einlage in ein Betriebsvermögen wird nur für den Fall der Veräußerung gleichgestellt, dass ohne die Veräußerungsfiktion - nach der Einlage zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) - eine Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zu einer Versteuerung der im Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen führt. Folge der Veräußerungsfiktion ist, dass nicht nur die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven, sondern entsprechend dem gesetzlichen Zweck auch die vorher im Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlage entstandenen Wertveränderungen (insoweit über § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfasst werden. Unter Verweis auf Tz. 5 des BMF, Schreiben in BStBl I 2000, 1383 ist nach dem BFH Urteil auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung. Zwar gilt (Anm. Einfügung des Autors: nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Diese Fiktion einer Anschaffung entfaltet im Streitfall aber keine Wirkung. Denn die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung wirkt fort, da - wie dargelegt - die Voraussetzungen der Veräußerungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die ursprünglichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen und der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren (vgl. BMF, Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Tz. 35 Satz 2).
Weiter äußert sich der BFH zur Grundstücksaufteilung innerhalb der Spekulationsfrist und deren Auswirkungen. Das würde hier den Rahmen des Blogs sprengen!

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Ist die Menschenwürde wirklich unantastbar?

Unter http://itunes.apple.com/de/podcast/was-ist-wurde-philosophische/id257719552?i=106167766 hat Bayern 2 die oben gestellte Frage aufgeworfen und einige interessante Beiträge hierzu ausgestrahlt. Sicherlich sehr interessant, da die Menschenwürde nie in Frage gestellt wird, sondern als selbstverständlich die höchste Priorität erhält.

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Das Bundesverfassungsgericht! Nicht für jedermann?

Wir wurden gefragt, welche Aussichten eine Verfassungsbeschwerde hat. Wir haben unserem Mandanten folgende Zahlen vorgelegt:

 Verfahrenserledigung von Verfassungsbeschwerden
(einschließlich mitentschiedene Verfahren)
der letzten fünf Geschäftsjahre

2006

2007

2008

2009

2010

Eingänge

5.918

6.005

6.245

6.308

6.251

Erledigungen

 

 

 

 

 

1.durch Kammer:

Nichtannahme

5.731

5.884

5.735

5.783

5.910

 

Stattgabe

127

132

100

104

88

2. durch Senat:

Nichtannahme

1

2

 

Zurückweisung

9

4

4

17

8

 

Stattgabe

9

16

11

7

15

3. durch Rücknahme:

62

81

202

84

52

4. auf sonstige Weise/ Senatsabgaben:

47

57

36

56

85

 

Quelle Bundesverfassungsgericht http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/A-IV-1.html

2006

2007

2008

2009

2010

Eingänge

5.918

6.005

6.245

6.308

6.251

Erledigungen

 

 

 

 

 

1.durch Kammer:

Nichtannahme

5.731

5.884

5.735

5.783

5.910

 

Stattgabe

127

132

100

104

88

 

Erfolgsquote                                     2,15 %   2,20%   1,60%   1,65%  1,41%

Nichtannahmequote                             96,84 %   97,99%  91,83% 91,68% 94,54%

 

Bereits aus diesen Zahlen wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht strenge Auswahlkriterien trifft. Es versteht sich nur allzu sehr als konservierender und integraler Bewahrer der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union. Doch Hand aufs Herz, die Jedermannverfassungsbeschwerde ist keinesfalls für Jedermann geeignet. Da hilft auch nicht das Eigens beim Bundesverfassungsgericht unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html veröffentlichte Infoblatt weiter!

Unser Mandant will noch einmal darüber nachdenken!

               

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Überblick über das neue Erbschaftsteuerrecht

Was unterliegt der Erbschaftsteuer?

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.

Darunter fallen insbesondere

  • der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
  • der Erwerb durch Vermächtnis,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
  • was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.

Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem

  • jede freigebige Zuwendung,
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
  • was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
  • was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

Wer ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung verpflichtet und wann?

Zur Abgabe verpflichtet sind u.a. natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt u. a. ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.

In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat und sich aus dem Testament das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt, und wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Wann benötige ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Hat der Erwerber keinen inländischen Wohnsitz, geben die Vermögensverwalter -verwahrer (insbesondere Banken) und die Versicherungsunternehmen das Vermögen des Erblassers erst frei, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. In der Regel wird diese erteilt, sobald die Steuer gezahlt ist oder festgestellt wurde, dass keine Steuer festzusetzen ist.

Zum materiellen Inhalt der Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung nachfolgende Hinweise:

Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).

Wie werden Nachlassregelungskosten behandelt?

Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300,00 € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Tragen z. B. mehrere Erben die Kosten, dann ist der Pauschbetrag auf sie nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Kosten aufzuteilen.

Welche Steuerklassen gibt es?

Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers/der Erwerberin zum Erblasser/Erblasserin bzw. zum Schenker/Schenkerin:

Steuerklasse I

Sie gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (d. h. zum Beispiel,  dass Schenkungen von Kindern an die Eltern in Steuerklasse II fallen!)

Steuerklasse II

Sie gilt für Eltern und Voreltern - soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören -, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse III

Sie gilt für alle übrigen Erwerber

Persönliche Freibeträge

  • für den Ehegatten 500.000 €
  • für Lebenspartner je 500.000 €
  • für Kinder und Stiefkinder 400.000 €
  • für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 400.000 €
  • für Enkel je 200.000 €
  • und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 100.000 €
  • für Personen der Steuerklasse II je 20.000 €
  • für Personen der Steuerklasse III je 20.000 €

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Dem überlebenden Ehepartner, dem überlebenden Lebenspartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:

Dieser beträgt

  • für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 €,
  • für den überlebenden Lebenspartner 256.000,00 €
  • für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 €.

Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert. Aus diesem Grund ist der zustehende Versorgungsfreibetrag in Höhe des Kapitalwerts bereits aufgezehrt.

Gibt es weitere Steuerbefreiungen?

Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw.. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000,00 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000,00 € steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000,00 €. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Werden mehrere Erwerbe zusammengefasst?

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die früheren Erwerbe zu entrichten war bzw. zu zahlen gewesen wäre).

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:

Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
bis einschließlich

Vomhundertsatz
in der Steuerklasse

Euro

I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50





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Unser neuer Blog ist endlich online!

Willkommen zu unserem Blog  der taxnews. Wir werden Sie laufend aus dem Dickicht des Steuerrechts informieren und wünschen Ihnen sehr, dass Sie nützliche Anregungen und Hinweise bekommen. Selbstverständlich treten wir auch in die Diskussion ein: Wir freuen uns auf einen regen Gedsnkenaustausch!